Am 18. Februar hat das Landgericht Düsseldorf in zwei Verfahren entschieden, dass zwei klagende Mazda-Händler bis zum Ende ihrer ersten Kündigungsfrist beliefert werden müssen. Den Händlern war der Händlervertrag bereits 2001 zum 31. Juli bzw. zum 30. September 2004 gekündigt worden. Wie das gesamte Netz erhielten sie dann im September 2002 eine erneute Kündigung, diesmal zum 30. September 2003. Gegen diese Verkürzung der ursprünglichen Kündigungsfrist hatten die Händler geklagt. Nachdem Mazda bereits auf entsprechenden Druck eine Belieferung der Händler bis Ende Februar 2004 zugesichert hatte, muss diese nun bis zum Ende der ersten Kündigungsfrist fortgesetzt werden. Dr. Tim O. Vogels von der Kanzlei Graf von Westphalen, Bappert & Modest, der zusammen mit seiner Kollegin Christina Arentz insgesamt elf Händler vertritt, geht davon aus, dass Mazda nun auch in den anderen Verfahren einlenken wird, da das OLG Düsseldorf sich in diesem Jahr nicht mehr mit einem Berufungsverfahren beschäftigen könne und vom Landgericht in den übrigen Verfahren keine andere Entscheidung als die aktuelle zu erwarten sei. (dp)
Mazda: Doppelkündigung unwirksam
Händler müssen bis zum Ende der ersten Kündigungsfrist beliefert werden