Urlaubsanspruch: Neue Pflichten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zum Urlaubsanspruch entschieden. Die Hintergründe zu Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung sollten sich Autohauschefs vor Augen führen.
Nach deutschem Recht ist der Urlaub geregelt im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach dem Gesetzestext nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann - und nur dann -, abzugelten. Was den Urlaub anbetrifft - wie könnte es anders auch sein -, gibt es eine europäische Richtlinie. Es ist dies die "Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung". Nach Art. 7 der Richtlinie treffen die…
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