Eingriff ins Gewährleistungsrecht: Risiko Reparatur-Recht?
Ein geplanter Eingriff ins Gewährleistungsrecht verunsichert den Gebrauchtwagenhandel. Händler fürchten zusätzliche Risiken bei älteren Fahrzeugen, das Bundesjustizministerium verweist auf den begrenzten Regelungsgehalt des Entwurfs.
Im Kern geht es um § 475e Absatz 5 BGB-E. Danach soll sich die Verjährungsfrist einmalig um ein Jahr verlängern, wenn sich Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt für Reparatur statt Austausch entscheiden. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums gilt diese Regelung auch für gebrauchte Waren. Für den Gebrauchtwagenhandel geht es damit nicht um eine neue Art der Haftung, sondern um die Frage, ob bestehende Ansprüche länger im Raum stehen. Das Bundesjustizministerium ordnet den Entwurf entsprechend eng ein: Die geplante Reparaturverpflichtung richte sich primär an Hersteller bestimmter Produkte und gelte nicht für Kraftfahrzeuge. Der Umfang der Händlerpflichten werde durch den Entwurf nicht erweitert; betroffen sei allein die "zeitliche Dimension" der Mängel-gewährleistung.
Gefahr für den Mittelstand
Der ZDK sieht genau darin dennoch ein Problem für die Praxis. Für…
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