Autohändler müssen für Autoradios in Vorführwagen Rundfunkgebühren zahlen. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (AZ:12 B 10630/04.OVG) entschieden, berichtete die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) in ihrer Montagsausgabe. Im vorliegenden Fall habe ein Autohändler bis April 2001 lediglich die Gebühren für ein Autoradio entrichtet, obwohl zehn Vorführwagen mit einem Rundfunkgerät ausgestattet waren. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Gebühr auch für die übrigen Geräte zu zahlen sein. Die Berufung des Autohauses auf die Gebührenfreiheit der Vorführgeräte von Rundfunkfachhändlern wurde abgewiesen. Das sogenannte Händlerprivileg sei als Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht im Fall eines Autohändlers nicht anwendbar, so die Begründung der Richter. Weitere Rechtsmittel gegen diesen Beschluss seien nicht gegeben. (pp)
Tipp: Rundfunkgebührenpflicht für Autohändler
Urteil: Radios in Vorführwagen müssen angemeldet sein