Ein Gebrauchtwagen kann nicht als persönliches Gepäck zollfrei aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt werden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden (Az.: 11 K 2960/12). Ein Kraftfahrzeug sei ein Transportmittel. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen, urteilten die Richter.
Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 Euro einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften.
Das Zollamt ließ sich darauf nicht ein zog den Kläger zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro heran. Das Finanzgericht gab dem Zollamt nun Recht und wies die Klage ab. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten. (ng)