Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit der für Autokäufer wichtigen Frage befasst, welche Bedingungen Hersteller an Garantien knüpfen dürfen. In dem am 7. Nov. 2007 in Karlsruhe verhandelten Fall geht es um eine Garantie gegen Durchrostung, die Daimler seit 1998 für Wagen der Marke Mercedes gewährt. Die Zusage, mögliche Rostschäden kostenlos zu beseitigen, soll allerdings nur gelten, wenn die regelmäßigen Inspektionen bei Mercedes- Vertragshändlern vorgenommen werden. Der Vorsitzende Richter des VIII. BGH-Zivilsenats, Wolfgang Ball, deutete an, dass Autohersteller zu dieser Form der Kundenbindung berechtigt sein könnten. Der BGH will am 12. Dezember ein Urteil verkünden. Bedeutung wird das vor allem für Käufer von älteren Autos haben. Erst vor drei Wochen hatte der BGH in einem vergleichbaren Fall den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor dem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. Die Richter erklärten eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der eine Garantie gegen Mängel entfallen sollte, wenn bestimmte Inspektionsintervalle nicht eingehalten werden. Das benachteilige den Käufer unangemessen, weil er auch dann leer ausgehe, wenn der Mangel nicht durch die versäumte Wartung verursacht worden sei. Von diesem Fall unterscheidet sich die Koppelung einer Garantie an Inspektionen in Vertragswerkstätten nach Balls Worten jedoch durch die Zielrichtung: Während vorgeschriebene Inspektionsintervalle das Risiko eines Mangels vermindern sollten, diene die Pflicht zur Benutzung von Vertragswerkstätten der Kundenbindung. "Es könnte sein, dass dieser Aspekt bei der Inhaltskontrolle in eine andere Richtung führt." (dpa)
BGH verhandelt erneut über Garantie-Bedingungen beim Autokauf

Im aktuellen Fall geht es um eine Garantie gegen Durchrostung, die Daimler seit 1998 für Wagen der Marke Mercedes gewährt.