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Urteil: Polizei darf Blutprobe auch ohne Richter nehmen lassen

29.07.2014 08:30 Uhr
Wenn nachts kein Richter greifbar ist, darf die Polizei angetrunkenen Autofahrern auch ohne richterliche Genehmigung Blut abnehmen lassen.

Wenn nachts kein Richter greifbar ist, darf die Polizei angetrunkenen Autofahrern auch ohne richterliche Genehmigung Blut abnehmen lassen. Das hat das Düsseldorfer Landgericht am Donnerstag entschieden.

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Wenn nachts kein Richter greifbar ist, darf die Polizei angetrunkenen Autofahrern auch ohne richterliche Genehmigung Blut abnehmen lassen. Das hat das Düsseldorfer Landgericht am Donnerstag entschieden und einen Anwalt wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu 1750 Euro Geldstrafe (25 Tagessätze à 70 Euro) verurteilt. Außerdem darf er mindestens sechs Monate lang kein Auto lenken.

Der Dresdner Anwalt hatte sich darauf berufen, dass ihm die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden war und hatte gegen deren Verwendung als Beweismittel protestiert. In erster Instanz war er deswegen auch freigesprochen worden. Dagegen war die Staatsanwaltschaft in die Berufung gezogen.

Bei einer Atemalkoholprobe hatte das Messgerät rund 0,9 Promille Blutalkoholgehalt angezeigt. Die Blutprobe hatte einen deutlich höheren Wert von 1,2 Promille ergeben. Die Polizisten hatten argumentiert, je länger sie mit der Blutabnahme gewartet hätten, desto weniger verwertbar wäre das Ergebnis gewesen. Der Anwalt hatte argumentiert, die Beamten hätten nicht zwei Stunden auf den Richter warten wollen. (dpa)

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