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Arbeitskreis I: "Unfallregulierung zwischen EU-Staaten ist optimierbar"

04.02.2020 21:13 Uhr
Arbeitskreis I: "Unfallregulierung zwischen EU-Staaten ist optimierbar"
Für den Fall, dass ein ausländischer Versicherer die Schadenaufwendungen nicht erstattet, solle der europäische Gesetzgeber eine Garantiehaftung der Entschädigungsstelle schaffen, lautet eine wichtige Kernforderung aus Goslar.
© Foto: Walter K Pfauntsch

Der Arbeitskreis stellt fest, dass sich die im Interesse der Geschädigten geschaffenen europäischen Regulierungssysteme für internationale Verkehrsunfälle grundsätzlich bewährt haben. Er sieht aber dennoch Verbesserungsbedarf und gibt auch an den europäischen Gesetzgeber eine konkrete Empfehlung.

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Konkret wurden die empfohlenen Optimierungspotentiale in sechs Punkten festgeschrieben wie folgt:

1. Der Schadenregulierungsbeauftragte ist nach Art. 21 Abs. 5 der EU- Kraftfahrzeughaftpflichtlinie 2009/103/EG berechtigt und verpflichtet, begründete Ansprüche der Geschädigten unabhängig von Vorleistungen des ausländischen Versicherers zu befriedigen. Für den Fall, dass der ausländische Versicherer dem Schadenregulierungsbeauftragten die Aufwendungen nicht erstattet, sollte der europäische Gesetzgeber eine Garantiehaftung der Entschädigungsstelle schaffen.

2. Der Zugang zu Informationen über das Schadensersatzrecht in den EU-Mitgliedstaaten ist zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte die EU-Kommission der Rechtspraxis Hilfsmittel zur Ermittlung des ausländischen Schadensersatzrechts bereitstellen (im Anschluss an den 47. VGT 2009).

3. Der Arbeitskreis fordert, zur Unterstützung der Prozessgerichte bei der Anwendung ausländischen Straßenverkehrs- und Schadensrechts ein System nach dem Vorbild der Verbindungsrichter des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zu schaffen.

4. Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht im Ausland sollte erleichtert werden (z.B. durch erweiterte Zulassung der Vernehmung durch Videokonferenz).

5. Zur Durchführung von Gerichtsverfahren bedarf es einer Klarstellung der Abgrenzung von materiellem und prozessualem Recht (z.B. Beweisanforderungen, Ehegatte als Zeuge).

6. Die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden unangemessen kurzen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche können bei internationalen Verkehrsunfällen die Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten gefährden. Der Arbeitskreis fordert daher, bei der Überarbeitung der EU-Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie für die Verjährung des Direktanspruchs eine Mindestfrist von drei oder vier Jahren vorzuschreiben.   (wkp)

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