Das Amtsgericht Landshut schätzt die ortsüblichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auf Basis des SchwackeListe Automietpreisspiegels. Dies geht aus einem entsprechenden Urteil des gegenständlichen Gerichts vom 8. Januar 2016 hervor (Aktenzeichen 2 C 1389/15), über das EurotaxSchwacke aktuell berichtet.
Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ziehe das Amtsgericht den Automietpreisspiegel insbesondere dann heran, wenn der Geschädigte dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist. Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichthofes, dass auch die SchwackeListe eine geeignete Grundlage sei.
"In dem vorliegenden Fall fand die Fraunhofer-Erhebung keine Verwendung, da in dem zu beurteilenden Landkreis die Vermietung von Ersatzfahrzeugen fast ausschließlich durch mittelständische Autohäuser abgedeckt wird und diese Tarife laut Gericht bei der Fraunhofer-Liste unzureichend beziehungsweise gar nicht ausgewertet sind", hieß es offiziell. Hinzu komme, "dass die Fraunhofer-Liste nur die ersten beiden Ziffern des Postleitzahlgebietes berücksichtigt, sodass hier unterschiedlich strukturierte Gebiete fälschlicherweise als vergleichbar behandelt werden".
Selbst die von der Versicherung eingereichten Internetangebote seien "zudem mehr oder weniger deutlich über den Tarifen der Fraunhofer-Liste" gelegen.
Die von den Beklagten vorgelegten Angebote eines Vergleichsportales stellten damit keine geeigneten vergleichbaren Mietwagenangebote dar, da diese von einem Broker / Makler stammten und es sich hierbei um einen Sondermarkt handele. (wkp)
Automiet-Urteil: Gericht stützt sich auf Schwacke Preisspiegel

Gericht und Berufungskammer legen in einem aktuellen und und durchaus interessanten Fall den SchwackeListe Automietpreisspiegel zugrunde.