Der Vorsitzende Richter des VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof, Wolfgang Ball, leitete den Arbeitskreis (AK) II des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar. Dieser befasste sich mit den aktuellen Fragen bei regulärer oder vorzeitiger Beendigung eines Kfz-Leasingvertrags. Hierunter fallen Aspekte der praxisgerechten Berechnung und Umsetzung von Restwertrisiko, Abrechnung oder Abnutzung, sowie den umstrittenen Themen der vorzeitigen Kündigung und daraus resultierenden Mehrerlösen und Ausfallschäden. Die Auswirkungen der Verbraucherkreditrichtlinie aus Anbietersicht und aus Verbraucherschutz-Gesichtspunkten bildeten den dritten AK-Schwerpunkt. Empfehlungen für die Rückgabe des Lesingfahrzeugs Die Abwicklung beendeter Kfz-Leasingverträge bereitet bekanntermaßen aktuell in der Praxis zunehmend Probleme: Die Marktlage sei angespannt, da die bei Vertragsbeginn kalkulierten Restwerte am Vertragsende oft nicht erzielbar seien. Beim weit verbreiteten Kilometerleasing seien vor allem die Händler vom Preisverfall betroffen, weil sie sich verpflichtet haben, die Fahrzeuge am Vertragsende zum kalkulierten Restwert zurückzukaufen. Der Versuch der Händler, diese Verluste zu minimieren, führe in der Praxis nicht selten dazu, die Zahlungspflichten des Leasingnehmers am Ende der Vertragslaufzeit zu maximieren. Der Arbeitskreis diskutierte unterschiedliche Lösungsansätze, um zukünftige Streitfälle zu verhindern. Der Goslar-AK fordert die konkrete Festlegung verbindlicher Vorgaben zur Beschaffenheit bei Rückgabe des Fahrzeugs bereits bei Vertragsschluss anhand eines transparenten Kriterienkatalogs. Zudem sieht der AK die Entwicklung einheitlicher und verständlicher Bewertungskriterien zur Abgrenzung zwischen vertraglicher und übervertraglicher Abnutzung als zielführend an. Die Experten fordern für den Leasingnehmer das Recht, vor dem regulären Vertragsablauf durch die Rücknahmestelle feststellen zu lassen, welche Mängel am Fahrzeug bestehen. Damit erhalte er die Möglichkeit, diese vor Vertragsablauf in einer Werkstatt seiner Wahl fachgerecht zu beseitigen. Der AK II fordert weiterhin eine vertragliche Festlegung der Kriterien, nach denen eine Wertminderung zu ermitteln ist sowie die transparente Information des Leasingnehmers bei Vertragsschluss über das mit der Übernahme einer Restwertgarantie verbundene Risiko. Der Leasingnehmer solle zukünftig die Feststellung des Fahrzeugzustands und seine Bewertung durch eine neutrale Stelle verlangen können. Der Arbeitskreis regt an, dass bei Streit über den Zustand des Fahrzeugs und der Höhe der Ausgleichszahlung die Möglichkeit zur institutionellen Streitschlichtung zu schaffen sei. Der Arbeitskreis empfiehlt zudem die Einsetzung einer paritätisch besetzten Kommission durch die Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, um die Einzelheiten zu den bisher genannten Punkten zu erarbeiten.
Goslar-AK II: Abwicklung bestehender Kfz-Leasingverträge verbessern

Der Arbeitskreis II des Verkehrsgerichtstags von Goslar befasste sich mit den Tücken des Kfz-Leasings beim Vertragsende. Neben Restwertrisiko oder Abnutzung wurden auch Aspekte wie Ausfallschaden oder Mehrerlös betrachtet. Zudem beleuchteten die Experten die Auswirkungen der Verbraucherkreditrichtlinie auf Leasingsverträge.