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Haftung: Noch viele offene Fragen rund um Pedelecs

12.08.2011 15:10 Uhr
Haftung: Noch viele offene Fragen rund um Pedelecs
Dieses Versicherungskennzeichen könnte bald manches Pedelec schmücken.
© Foto: ADAC

Nicht jede private Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die durch den Gebrauch von Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung – Fachbegriff "Pedelecs" – entstehen. Damit der Gebrauch nicht in einem finanziellen Fiasko endet, fordert der ADAC die Versicherer zur Klärung der aktuell offenen Deckungsfrage auf.

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Mit den Pedelecs, den Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung, etabliert sich in Deutschland ein neues Verkehrsmittel, das nach Ansicht des ADAC viele ungeklärte Fragen aufwirft. Insbesondere die Haftungsfrage bei Pedelecs bis 25 km/h, die über eine Anfahrhilfe bis sechs km/h verfügen, könnte für die Benutzer schnell zur finanziellen Katastrophe werden. Ob verschuldete Unfälle von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hängt laut dem Münchner Automobilclub nämlich vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab: Oftmals ist der Versicherungsschutz auf Fahrräder und „nicht selbstfahrende Fahrzeuge“ beschränkt. Deshalb sind die Besitzer von Pedelecs mit Anfahrhilfe gut beraten, wenn sie vor der ersten Fahrt mit ihrer Versicherung klären, ob diese im Falle des Falles für Schäden aufkommt. Der ADAC fordert die Versicherungswirtschaft auf, diese Lücke zu schließen. Pedelecs sind Kraftfahrzeuge und keine bloßen Fahrräder Wer sich für ein Pedelec mit einer Anfahrhilfe entscheidet, sollte wissen, dass es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt: Es kann sich aus eigener Kraft – ohne Mittreten – bewegen. Deshalb ist mindestens eine Mofaprüfbescheinigung nötig, wenn der Fahrer nach dem 31. März 1965 geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis für größere Fahrzeuge ist. Radwege dürfen innerorts nur befahren werden, wenn dies ausnahmsweise durch Zusatzzeichen „Mofa frei“ gestattet ist. Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen stets befahren werden. "Turbo"-Pedelec kann Führerschein- und Helmpflicht bedingen Noch komplizierter wird es bei den sogenannten schnellen Pedelecs. Diese Fahrzeuge erreichen schon ohne Tretunterstützung Geschwindigkeiten bis 20 km/h. Wer selbst in die Pedale tritt, kann bis zu 45 km/h schnell werden. Hier ist manches umstritten: Je nach Bundesland genügt entweder die Mofaprüfbescheinigung oder es wird eine Fahrerlaubnis der Klasse M benötigt; davon hängt auch ab, ob Radwege generell verboten sind. Auch ist nicht eindeutig geregelt, ob für diese Fahrzeuge ein Motorradhelm Pflicht ist. Der Gesetzgeber plant die Geschwindigkeitsgrenze für diese Pedelecs bei 30 km/h zu ziehen und für langsamere Pedelecs eine Fahrradhelmpflicht einzuführen. 25 km/h-Pedelec ohne Anfahrhilfe bleibt rechtlich ein Fahrrad Unproblematisch ist die Rechtslage bei der am weitesten verbreiteten Gruppe der Pedelecs. Sie sind bis 25 km/h schnell und besitzen keine Anfahrhilfe. Rechtlich werden sie als Fahrräder eingestuft: Kennzeichen, Fahrzeugpapiere, Mindestalter und Versicherungspflicht sind nicht vorgeschrieben. Ein Fahrradhelm ist nicht erforderlich, aber dringend empfehlenswert. Für Schäden kommt eine private Haftpflichtversicherung auf. (fp)

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