Laut einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 3.4.2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember dieses Jahres erhalten.
Auf diese Bonuszahlungen werden laut BMF keine Steuern erhoben. Auch in der Sozialversicherung bleiben die Beihilfen und Unterstützungen beitragsfrei. Das soll diejenigen belohnen, die in der Corona-Krise in erster Reihe stehen. Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit jetzt für alle Beschäftigten – und somit auch für Mini-Jobber.
Voraussetzung ist laut Müller, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen, wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Einmalzahlungen, wie Ausgleichszahlungen bei Homeoffice für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, sind jedoch möglich. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
"Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten in diesen Wochen Außergewöhnliches und arbeiten an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Mit dieser steuerfreien Prämie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Anerkennung zeigen und Danke sagen", erklärt ETL-Vorstand und Steuerberater Marc Müller. (wkp)