Die vermeintlichen Bescheide würden sich allerdings "nicht nur durch Rechtschreibfehler, sondern auch dadurch auszeichnen, dass das Datum des vorgeworfenen Verstoßes schon mal in der Zukunft liegen kann", sagt RA Dr. Wolf-Henning Hammer von der bundesweit tätigen und auf Verkehrsrecht spezialisierten Kanzlei Voigt (Hauptsitz Dortmund).
Wen dies noch nicht misstrauisch gemacht habe, den sollte spätestens "das Fehlen näherer Absenderangaben oder ein Blick auf die – kryptische oder nicht zum behaupteten Absender passende – E-Mail Adresse aufwecken". Auch der Hinweis "unsubscribe me from this list" dürfte auf echten Bußgeldbescheiden wohl kaum zu finden sein, so Hammer.
Mail-"Bußgeldbescheide" können getrost ignoriert werden
Anhänge oder Links sollten weder geöffnet oder angeklickt werden, empfiehlt der erfahrene Rechtsanwalt weiter. Es sei nämlich "davon auszugehen, dass sich dort lediglich Schadsoftware befindet". Etwaigen Zahlungsaufforderungen sollte man deshalb "keinesfalls Folge leisten".
Wer indes einen Bußgeldbescheid per Post erhalte, sollte "im Zweifelsfall" auch diesen anwaltlich überprüfen lassen. Schließlich stelle sich nicht selten auch bei echten Bußgeldbescheiden heraus, dass sich der darin enthaltene Vorwurf nicht in jedem Fall auch aufrecht erhalten lässt. (wkp)