Vergegenwärtigen wir uns zunächst einmal, was "Gemeinkosten" per Definition sein sollen. Wenn Versicherungen oder Gerichte über Gemeinkosten sprechen, sind hiermit diejenigen Kosten einer Werkstatt gemeint, die unabhängig von dem konkret abzurechnenden Reparaturauftrag anfallen und deshalb auch nicht über diesen Auftrag abgerechnet werden können. Vielmehr werden solche Kosten über den allgemeinen Stundensatz zu kalkulieren sein.
Beispiel Energiekosten für das Beheizen der Werkstatt:
Die haben mit einem konkreten Auftrag nichts zu tun. Eine Weiterberechnung (3 Stunden Werkstattheizung) scheidet somit aus. Gemeinkosten dürften also alle Kosten betreffen, die eine Werkstatt auch ohne den konkreten Auftrag hätte.
Interessant wird es dagegen, wenn es um die Weiterberechnung von Mietkosten für Werkzeuge oder Maschinen geht.
Beispiel Richtwinkelsatz:
Der freundliche Versicherer meint hierzu gerne mal, "Richtwinkelsätze für gängige Modelle werden in Fachwerkstätten vorgehalten und sind in den Werkstatt-Gemeinkosten enthalten". Das sehen die Gerichte in der Regel anders. Demnach gehören Richtwinkelsätze nicht zur Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt und können deshalb auch gesondert berechnet werden.
Beispiel Fahrzeugreinigung:
Am Ende einer Reparatur gehört sie nur dann zu den Gemeinkosten, wenn diese anlasslos als Kundenservice gewährt wird. Wenn es aber infolge von Schweiß- und Schleifarbeiten zu Verschmutzungen des Fahrzeuges kommt, handelt es sich nicht um Gemeinkosten (AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, Az. 43 C 2284/17).
Beispiel Probefahrt:
Entgegen der versuchten Regulierungspraxis ist schleierhaft, wie diese Position unter die Gemeinkosten fallen soll. Eine Probefahrt dürfte immer anlassbezogen auf die jeweilige Reparatur bezogen sein. Ferner verursacht sie Personalkosten für die Dauer der Fahrt (AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, Az. 43 C 2284/17).
Beispiel Kleinteile:
Auch Kleinteile wie Schrauben, Schellen, Muttern, etc. sind keine Gemeinkosten, sondern Verbrauchsmaterial. Eine Einzelberechnung unterbleibt lediglich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Insoweit ist eine pauschale Berechnung möglich. RA Jörg Schmenger (Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Kanzlei Schmenger, Greß in Mainz und Mitglied der Arge Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein)