Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AZ: 3 U 66/13).
Im gegenständlichen Fall war ein Mann nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen.
Zwei Bier und zwei Schnaps auf den Schock...
Zu Hause verständigte er später die Polizei. Bei dem Mann wurden 1,84 Promille festgestellt. Der Betroffene behauptete, zu Hause wegen des "Schocks" zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Da die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte er.
Seine Klage war allerdings erfolglos. Für das Gericht lag eine Alkoholfahrt vor. Die Versicherung habe auch nicht zahlen müssen. Es lägen zwei Obliegenheitsverletzungen vor: zum einen die Unfallflucht und zum anderen der "Nachtrunk". Dieser stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Da er die Polizei verständigt habe, war dies der Fall. Den Nachtrunk habe er behauptet, um die Feststellung seiner Alkoholisierung zu erschweren. (wkp)