Im gegenständlichen Fall (Az. 3 O 93/06 ) hatte ein Autofahrer sein Kfz an einem leichten Gefälle abgestellt. Nach Verlassen des Fahrzeugs geriet dieses ins Rollen und beschädigte einen Bus stark. Die betroffene Versicherung weigerte sich, für den Schaden von 13.000 Euro aufzukommen und unterstellte dem Fahrzeughalter grobe Fahrlässigkeit. Die Richter des Landgerichtes Karlsruhe sahen dies anders: Im vorliegenden Fall sei nicht nachweisbar, ob der Fahrer die Handbremse gezogen oder einen Gang eingelegt habe. Ein Sachverständigen-Gutachten habe ergeben, dass gänzlich ohne Sicherungsmaßnahmen der Pkw schon während des Abstellens weggerollt wäre. Grobe Fahrlässigkeit sei demnach nicht zu konstatieren, so das LG Karlsruhe. (kt)
Urteil: Gerät ein Fahrzeug ins Rollen, zahlt fast immer die Versicherung

Eine Assekuranz muss einen Schaden durch ein wegrollendes Auto nur dann nicht bezahlen, wenn sie nachweisen kann, dass weder ein Gang eingelegt noch die Handbremse angezogen war.