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Urteil: Wer Rettungswagen zu spät bemerkt, haftet bei Unfall mit

10.12.2013 17:08 Uhr
Urteil: Wer Rettungswagen zu spät bemerkt, haftet bei Unfall mit
Ein Fahrzeugführer haftet bei eingeschränkter Sicht mit, wenn es dadurch zu einem Zusammenstoß mit einem Einsatzfahrzeug kommt.
© Foto: Presse + PR Pfauntsch

Fahrzeuge mit Sondersignalen haben auch Sonderrechte im Straßenverkehr. Diese müssen von den Verkehrsteilnehmern beachtet werden. Reagiert ein Fahrer nicht angemessen darauf, kann es zu einer Mitschuld bei einem Unfall kommen, informiert die ARGE Verkehrsrecht des DAV.

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Bemerkt ein Autofahrer einen Krankenwagen mit Martinshorn zu spät, müssen beide Unfallbeteiligten die Hälfte des Schadens tragen. Das gilt zumindest dann, wenn der Fahrer des beteiligten Pkw das Rettungsfahrzeug nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe seines Autos mit Schnee bedeckt war. Aber auch der Fahrer des Rettungswagens muss so fahren, dass ein Unfall nach Möglichkeit vermieden wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte über eine Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. April 2013 (AZ: 5 C 508/12).

Scheiben müssen frei sein

Im streitgenständlichen Fall bemerkte der Autofahrer ein Rettungsfahrzeug zu spät. Da auf seiner Heckscheibe Schnee lag, konnte er in seinem Rückspiegel die Blaulichter am Kühler des Krankenwagens nicht sehen. Die Blaulichter sind jedoch bewusst an dieser Stelle angebracht, damit Autofahrer sie im Rückspiegel sehen können. Auch das Martinshorn hörte der Autofahrer nicht, da die Lüftung in seinem Wagen auf maximaler Stufe blies. Als er das Rettungsfahrzeug schließlich doch bemerkte, fuhr er in einem Kreisverkehr an die Seite. Daraufhin überholte ihn der Krankenwagen. Da das Auto noch nicht ganz stand, stießen beide Fahrzeuge aneinander.

Das Gericht entschied: Beide Fahrer müssen sich den Schaden teilen. Auch der Fahrer eines Einsatzwagens müsse beobachten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrnehmen und auch beachten. Er habe hier überholt, obwohl der Pkw noch nicht gestanden habe. Dadurch sei es zum Unfall gekommen. Dem Autofahrer sei wiederum anzulasten, dass er den Rettungswagen zu spät bemerkt habe. Dies sei aufgrund der verschneiten Heckscheibe und des im Auto herrschenden Geräuschpegels geschehen. Daher sei eine Schadenteilung von 50:50 angemessen, urteilte das Gericht.   (he)

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