Der Arbeitskreis I, der sich unter Vorsitz der Leitenden Oberstaatsanwältin Birgit Heß mit der gegenständlichen Thematik befasste, stellte fest, dass bei schweren Unfällen Alkohol- und/oder Drogeneinfluss häufige Ursachen sind. Von daher solle eine Einziehungsmöglichkeit für genutzte Fahrzeuge bei Trunkenheitsfahrten nach §§ 315 c I Nr. 1a, 316 StGB eingeführt werden, die zudem nicht nur auf vorsätzliche Fahrten zu beschränken sei.
Fahrzeugentzug auch ohne Vorsatz und ohne Promille-Grenzwert
Bei Alkohol im Straßenverkehr geht die heutige Rechtsprechung davon aus, dass bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen kann, so zum Beispiel, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt. Für den dauerhaften Entzug des genutzten Kraftfahrzeuges – und das soll für sämtliche Fahrzeugarten, also neben Autos z.B. auch für Fahrräder, Mofas, Roller oder schwere Motorräder, ggf. auch für Landmaschinen oder Lkw gelten –, soll nach dem Willen des VGT-Arbeitskreises aber eine wichtige Vorbedingung gegeben sein: Der Täter müsste in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt worden sein. Die Möglichkeit der Fahrzeug-Einziehung soll dann auch nicht an bestimmten Grenzwerten festgemacht werden und selbst dann möglich sein, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht (§ 74a StGB).
Drastische Verschärfung zur jetzigen Rechtsprechung
Bislang wird Trunkenheit am Steuer ab 1,1 Promille als Straftat geahndet und kann mit Geld- und sogar Freiheitsstrafe, drei Punkten in Flensburg und dem Entzug des Führerscheins belegt werden. Das Fahrzeug darf allerdings behalten werden. Anders verhält es sich bislang allerdings im Falle von illegalen Straßenrennen, wo bereits heute eine Beschlagnahme möglich ist.
Ob bei Einziehung bei Dritten nur die Rechtsfolge des § 74a StGB eintritt oder auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sein müssen, soll Gegenstand weiterer Erörterung in der Rechtswissenschaft und im Gesetzgebungsverfahren zur neuen Einziehungsnorm sein.
Entwurfsvorschlag
Der Arbeitskreis schlägt in seiner Abschluss-Resolution vor, den bisherigen § 315f StGB als § 315f Absatz 1 zu fassen und die Norm um einen Absatz 2 mit folgendem Inhalt zu erweitern: "Fahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 a) oder § 316 bezieht, können eingezogen werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach § 315c Absatz 1 Nr. 1 a) oder § 316 rechtskräftig verurteilt worden ist. § 74a ist anzuwenden."
Versicherer: Rückmeldefahrten ab 75 Jahren
Nach Ansicht des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) sollte es für ältere Autofahrer verpflichtende Rückmeldefahrten geben. Damit gemeint sind 30 bis 60 Minuten lange Fahrten im realen Straßenverkehr mit einem speziell geschulten Fahrlehrer oder Verkehrspsychologen, sagte die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach bei einem Streitgespräch beim Verkehrsgerichtstag. Sie könne sich diese Pflicht beispielsweise ab 75 Jahren vorstellen. Nach Idee des GDV sollten die Ergebnisse der Rückmeldefahrt geheim bleiben und keine Auswirkung auf die Fahrerlaubnis haben.