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VGT-Arbeitskreis III: Gleichstellung von Halter und Eigentümer gefordert

29.01.2019 20:55 Uhr
Der Fahrzeughalter eines geleasten oder finanzierten Pkw schließt auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung ab, die im Schadenfall oft nicht eintrittspflichtig ist.

Dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt es bei Ansprüchen nach Verkehrsunfällen mit einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug, um das wirtschaftliche Risiko für den Kreditnehmer zu begrenzen.

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Durch den stetig steigenden Anteil von Pkw, in denen "Halter- und Eigentümerstellung auseinanderfallen" – die also rechtlich einer Leasinggesellschaft oder finanzierenden Bank gehören und nicht dem Fahrzeughalter –, kommt es nach Verkehrsunfällen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die erhebliche Risiken für den Leasing- oder Kreditnehmer in sich bergen. Insbesondere im Falle des Regresses ist eine Vollkaskodeckung nicht gewährleistet, was wirtschaftlich existenzbedrohende oder gar -vernichtende Folgen haben kann - auch wenn bisher nur wenige Kreditinstitute die Rechtslage ausnutzen.

Gesamtschuldnerische Haftung

So muss der nichthaltende Fahrzeugeigentümer sich weder die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs noch ein Verschulden des Fahrers zurechnen lassen, wenn auch den Unfallgegner ein Verschulden trifft. In der Praxis wird dem Eigentümer der volle Fahrzeugschaden auch dann ersetzt, wenn der Unfallgegner dem Halter und Fahrer gegenüber nur mit einer Quote haftet – Regressansprüche des Kfz-Haftpflichversicherers nach §426 BGB gegen Bank und Kreditnehmer sind die Folge, ohne dass sich Halter und Fahrer dagegen absichern können. Weder die eigene Kfz- Haftpflichtversicherung, noch die Kfz-Kaskoversicherung oder die GAP-Versicherung sind eintrittspflichtig. Allenfalls angestellte Kraftfahrer können gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch haben.

Aufklärungspflicht für Verbraucher

Auf Basis dieser enormen praktischen Relevanz und der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH sah der Arbeitskreis III dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf und empfahl eine Gleichstellung von Halter und Eigentümer im Bereich der Haftung nach Verkehrsunfällen.

Möglich sei etwa eine Ergänzung des §17 Abs. 2 StVG durch die Passage "Dies gilt auch für den Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, der nicht Halter ist." Darüberhinaus sei zu prüfen, ob es einer weitergehenden Regelung im Hinblick auf die deiktischen Ansprüche des Eigentümers bedarf. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderungen seien die Leasinggesellschaften und Banken dazu aufgerufen, "ihre Vertragspartner über die Risiken eines möglichen Regresses aufzuklären", heißt es in der Empfehlung des AK III.    (kt)

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