Die vom Arbeitskreis V geforderten AIP sollten eine Kombination aus dem Einsatz eines Alkohol-Interlock-Geräts und verkehrspsychologischer Begleitung sein, wobei die Anforderungen an die Durchführenden der Maßnahme an bereits bestehende Anerkennungsvoraussetzungen im Fahrerlaubnisrecht anknüpfen. Auffällig gewordene Kraftfahrer sollen somit davon abgehalten werden, weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss zu unternehmen.
Modellversuch vorgeschlagen
Folgende Einsatzmöglichkeiten für AIP-Programme sind laut den AK-Teilnehmern möglich:
- als Alternative zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) bzw. Sicherstellung oder Beschlagnahme (§ 94 StPO),
- als Ausnahmen von der Sperrfrist (§ 69a II StGB) bzw. sperrfristverkürzend (§ 69a VII StGB),
- als Alternative zum Fahrverbot (§ 44 StGB).
Auf Basis bestehender wissenschaftlicher Erkennisse wird die Durchführung eines Modellversuchs empfohlen. Zur Vermeidung von Manipulationen sollte in diesem Rahmen unter anderem geprüft werden, ob der Einsatz eines Gesichtserkennungssystems erforderlich ist. Offen stehen sollte dieser Test allen im strafrechtlich relevanten Bereich erstmalig alkoholauffälligen Kraftfahrern bis 1,59 Promille. Voraussetzung zur Teilnahme ist das Bestehen einer qualifizierten Eingangsuntersuchung durch einen neutralen Sachverständigen.
Weitere Maßnahmen geplant
Aufgrund des erhöhten Gefahrenpotentials spricht sich der Arbeitskreis zudem für einen primär präventiv europaweit verpflichtenden Einbau von Alkohol-Interlock-Geräten im gewerblichen Personen- und Güterverkehr aus. Schon jetzt sollten nach Ansicht der Experten Anreizsysteme für den freiwilligen Einbau entsprechener Technik geschaffen werden. (kt)