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Wettbewerbsrecht: Tesla auf dem Prüfstand

06.01.2020 22:28 Uhr
Wettbewerbsrecht: Tesla auf dem Prüfstand
Automatische Fahrfunktionen finden im deutschen Stadtverkehr nicht nur in einer deutlich komplexeren Umgebung statt als auf amerikanischen Highways – sie sind auch rechtlich nicht zulässig.
© Foto: Tesla Motors / Walter K. Pfauntsch

Die Wettbewerbszentrale hat gegen Werbeaussagen des US-Pioniers zum Thema autonomes Fahren in der Stadt eine Unterlassungsklage beim Landgericht München eingereicht.

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Die Ankündigungen auf der deutschen Internetseite von Tesla lesen sich eindeutig: "Autopilot inklusive – ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur." Mit vollem Potenzial für autonomes Fahren wurde ebenfalls bereits geworben: "Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen. Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken. ,Herbeirufen‘: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!"

Bis Ende des vergangen Jahres sollten sogar noch weitere Funktionen verfügbar sein, so zum Beispiel "Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik" und "Automatisches Fahren innerorts".

Rechtlich nicht zugelassen

Das entsprechende "Funktionspaket für autonomes Fahren" könnten "Kunden auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen".

Die Wettbewerbszentrale mit Sitz in der bayerischen Landeshauptstadt hat die Aussagen, mit denen der Autohersteller Tesla Fahrzeugassistenz-Funktionen eines bestimmten Typs bewirbt, als irreführend beanstandet und deshalb im letzten Herbst beim Landgericht München Unterlassungsklage unter dem Aktenzeichen 33 O 14041/19 eingereicht. Zur Begründung hieß es, dass der Eindruck erweckt werde, wonach die so beworbenen Fahrzeuge bis Ende 2019 autonom fahren könnten und dürften.

Verbraucher irregeführt

Dieser Eindruck werde verstärkt durch die Angabe "Bis Ende des Jahres: ...Automatisches Fahren innerorts …". Tatsächlich können diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt werden, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind und auch nicht bis Ende 2019 zugelassen sein werden. Der Verbraucher könne somit eben kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein „Automatisches Fahren innerorts“ oder eine "automatische Fahrt auf Autobahnen" erhalten.

Level 2 ist weit von Autonomie entfernt

Aktuell gibt es in Deutschland noch keinen rechtlichen Rahmen für autonome Fahrzeuge. Gültig ist dagegen die Klassifizierung nach 5 Stufen bzw. Levels:
• 1 assistiertes Fahren,
• 2: teilautomatisiertes Fahren,
• 3: hochautomatisiertes Fahren,
• 4: vollautomatisiertes Fahren,
• 5: autonomes Fahren.

Im Moment sind Autos auf dem Markt, die Funktionen von Level 2 erfüllen – vom autonomen Fahren ist dies jedoch noch weit entfernt.

Statement Dr. Ottofülling

"Die hier beanstandeten Werbeaussagen verstoßen aus Sicht der Wettbewerbszentrale gegen das Irreführungsverbot, weil im Hinblick auf die rechtliche Zulassung und Funktionalität des ,Autopilot‘ und des ,autonomen und automatisierten Fahrens‘ falsche Vorstellungen hervorgerufen werden", so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling in einer ersten Stellungnahme.   (kt)

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