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AUTOHAUS SteuerLuchs: Auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen

12.04.2023 14:38 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Zwei Senate des Finanzgerichts Münster lehnen eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts auf Aussetzungszinsen ab.

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In der vergangenen Woche haben wir Sie im AUTOHAUS SteuerLuchs bereits darüber informiert, dass der Bundesfi­nanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge hat - nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Höhe der Aussetzungszinsen ver­fassungsgemäß ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass aufgrund der Niedrig­zinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat ab 2014 verfas­sungswidrig ist, das Gesetz aber erst ab 2019 unanwendbar ist (wir berichteten). Durch eine Gesetzesände­rung beträgt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nunmehr 0,15 Prozent pro Monat.

Die Abgabenordnung regelt aber, dass bei der Aussetzung der Vollziehung weiterhin ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat anzusetzen ist.

In zwei Verfahren vor dem Finanzgericht Münster haben sich die Kläger gegen die Höhe des Aussetzungszinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat gewendet und vorgebracht, dass der Be­schluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen auch auf Aussetzungszinsen anzuwenden sei.

Sowohl der 3. Senat als auch der 6. Senat des Finanzgerichts Münster haben keine verfas­sungswidrigen Bedenken und lehnen eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts auf Aussetzungszinsen ab.

  • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen durch ei­ne verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen können, ohne dass der Steuer­pflichtige hierauf Einfluss nehmen kann. Demgegenüber besteht anstelle der Ausset­zung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag, gegebenenfalls mit einem zinsgünstigen Kredit zu bezahlen und damit die Ausset­zungszinsen zu vermeiden.
  • Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, liegt aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor.
  • Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätz­lich darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtli­cher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehlt, denn weder hat das Bundesverfassungsgericht Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohen dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Ver­zinsung.

Hinweis:

Das Urteil des 3. Senates ist rechtskräftig, gegen das Urteil des 6. Senates ist eine Revision beim BFH anhängig.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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