2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erstattungszinsen auf Einkommensteuerüberzahlungen steuerfrei seien. Daraufhin hatte der Gesetzgeber in seinem Jahressteuergesetz 2010 "klargestellt", dass diese Zinsen doch der Einkommensteuer unterliegen. Zinsen auf Steuernachzahlungen dürfen jedoch nicht abgezogen werden. Diese neue Regelung gilt ab 2011 für alle ab da erstatteten Zinsen, also auch für Altjahre.
Nun halten aber einige Finanzgerichte diese rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen für nicht verfassungsgemäß. Diese Frage muss nun der BFH entscheiden. Dort sind Revisionsverfahren anhängig, in denen zu klären ist, ob Erstattungszinsen steuerfrei sind, obwohl die Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind. Der BFH sagt, dass es bezüglich dieser Fragen noch weiterer eingehender Prüfungen bedarf und die abschließende Beurteilung den Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Mit anderen Worten: Was Genaues weiß man nicht!
Tipp: Halten Sie daher durch Einspruch Ihre Einkommensteuerbescheide offen, wenn das Finanzamt Ihnen Erstattungszinsen bei den Einkünften aus Kapitalverträgen der Besteuerung unterworfen hat. Gleiches müsste auch für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten.
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