Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet wird, die Ein-Prozent-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern.
Dieses Thema führt regelmäßig zu Streit zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, auch privat gefahren. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2012 (Az.: VIII R 42/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieser Anscheinsbeweis durch den sogenannten Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden kann. Dazu ist ein Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Steuerpflichtige in seinem Privatvermögen einen Porsche 928. Zudem war auf den Steuerpflichtigen als GbR-Gesellschafter ein Porsche 911 als Betriebsfahrzeug zugelassen. Das Finanzamt wendete für den privaten Nutzungsanteil des Betriebsfahrzeuges die Ein-Prozent-Regel an.
Die Münchner Richter lehnten die Ein-Prozent-Versteuerung ab, da der Anscheinsbeweis erschüttert wurde. Steht dem Steuerpflichtigen ein in Ausstattung, Fahrleistung und unter Preisgesichtspunkten gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung, so kann nicht aus der Lebenserfahrung gefolgert werden, dass das Betriebsfahrzeug auch privat genutzt wird. In diesen Fällen darf die Ein-Prozent-Regel nicht angewendet werden.
Tipp: Berufen Sie sich in gleich gelagerten Fällen auf obiges Urteil und argumentieren Sie, dass Sie im Privatvermögen ein in Ausstattung, Fahrleistung und Prestige gleichwertiges Fahrzeug haben und daher das Betriebsfahrzeug nicht privat nutzen.
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