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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Elektromobilität – ein steuerliches Update

20.02.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Elektromobilität – ein steuerliches Update
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Die E-Mobilität ist derzeit in aller Munde. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es neue steuerliche Regelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.

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Die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs wurde wie folgt modifiziert. Nach dem Gesetz ist die private Nutzung grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2021 angeschafft oder geleast (so der Gesetzeswortlaut) werden, wird für die Versteuerung der privaten Nutzung der Prozentsatz pauschal auf 0,5 Prozent festgesetzt. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer erreichen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen. Der bisherige steuerliche Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridelekt-rofahrzeuge mindert, ist ab 2019 weggefallen und greift wieder ab dem Jahr 2022.

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die Thematik "Anschaffung bzw. Leasing ab dem 01.01.2019" konkretisiert. Demzufolge kommt es – anders als nach dem Gesetzeswortlaut – nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern auf den Zeitpunkt zur privaten Überlassung an den Arbeitnehmer. Im Klartext bedeutet das: Hat der Arbeitgeber ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug schon im Jahr 2018 angeschafft, aber erst nach dem 31. Dezember 2018 seinem Arbeitnehmer erstmals überlassen, dann gilt für dieses Fahrzeug auch die Neuregelung.

Im Umkehrschluss: Wurde das betriebliche Fahrzeug vor dem 1. Januar 2019 bereits einem (anderem) Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist die Neuregelung 2019, selbst bei Wechsel des Nutzungsberechtigten, nicht anzuwenden.

Hinweis:

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aussage von Bundesfinanzminister Olaf Scholz, der beabsichtigt, die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht im Jahr 2021 enden zu lassen, sondern über das ganze nächste Jahrzehnt auszudehnen.

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