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AUTOHAUS SteuerLuchs: König Fußball – eine steuerliche Beurteilung

01.06.2016 09:29 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Während sportlicher Großereignisse stehen Streuwerbeartikel hoch im Kurs. Aber auch hier müssen einige steuerliche Regeln beachtet werden.

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Die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich steht vor der Tür und sowohl Spieler, als auch Fans fiebern dem Ereignis entgegen. Während sportlicher Großereignisse stehen Streuwerbeartikel hoch im Kurs. Aber auch hier müssen einige steuerliche Regeln beachtet werden, damit die Abgabe von Streuwerbeartikel nicht zum Eigentor wird.

Streuwerbeartikel, wie etwa Kugelschreiber, Feuerzeuge, Fanartikel usw. sind Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zehn Euro nicht übersteigen. Bei Streuwerbeartikeln muss aber unbedingt unterschieden werden, an wen die Werbege­schenke verteilt werden.

Erhalten Kunden oder Geschäftsfreunde z.B. Außenspiegel-Überzieher mit Fußballmotiven, die weniger als zehn Euro kosten, so müssen diese Streuwerbeartikel vom Unternehmer nicht versteuert werden. Dies hat die Finanzverwaltung in ihrem BMF Schreiben vom 19. Mai 2015 klargestellt. Hier ist die Auffassung der Finanzverwaltung freundlicher für die Steuerpflichti­gen, als die Meinung des Bundesfinanzhofes, der auch Streuwerbeartikel in die Pauschal­versteuerung einbeziehen wollte.

Anders sieht das aber aus, wenn Arbeitnehmer Streuwerbeartikel erhalten. Die Oberfinanzdi­rektion Karlsruhe hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass die Regelung zu Streuwerbeartikeln nicht entsprechend bei der regulären Lohnversteuerung anzuwenden ist.

Das bedeutet im Klartext, dass die Weitergabe von Streuwerbeartikel an Arbeitnehmer als Sachbezug angesehen wird und nur dann steuerfrei ist, wenn die monatliche Freigrenze von 44 Euro brutto nicht überschritten wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält in einem Monat fünf Streuwerbeartikel mit einem Wert von jeweils neun Euro, dann wird die 44 Euro-Freigrenze um einen Euro überschritten. Folge daraus ist, dass sämtliche Sachzuwendungen der regulären Lohnversteuerung zu unterwerfen sind.

Die Lohnversteuerung kann jedoch umgangen werden, wenn Sie als Arbeitgeber einen Streuwerbeartikel pauschal mit 30 Prozent versteuern. In dem obigen Beispiel würden dem Arbeitnehmer nur noch vier Streuwerbeartikel in Höhe von 36 Euro zugewendet und somit würde die 44 Euro-Freigrenze nicht übertroffen werden. Folglich würde auch keine Lohn­steuer anfallen.

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Entscheidung zur Pauschalversteuerung nicht für alle Streuwerbeartikel einheitlich treffen muss. Die Auswahl kann für jeden Artikel gesondert getroffen werden.

Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern schon monatlich einen Sachbezug in Höhe von 44 Euro, z.B. einen Einkauf- oder Tankgutschein und übergeben Sie dem Mitarbeiter zusätzlich einen Streuwerbeartikel, dann sollten Sie diesen Streuwerbeartikel unbedingt pauschal versteuern, da ansonsten sowohl der Gutschein, als auch der Streuwerbeartikel der regulären Lohnver­steuerung unterfällt.

Hinweis:

Wählen Sie die Pauschalversteuerung, dann wird die Lohnsteuerfreiheit bei Ihren Arbeit­nehmern erhalten. Es besteht aber auch ein kleiner positiver Nebeneffekt für Sie, da Sie die Pau­schalsteuer als Betriebsausgaben abziehen können.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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