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AUTOHAUS SteuerLuchs: Mit Weihnachtsgeldzahlungen sparen

12.11.2014 10:11 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Viele Unternehmer zahlen ihren Mitarbeitern ein freiwilliges Weihnachtsgeld. Das unterliegt, wie alle anderen Zahlungen an die Mitarbeiter der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

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Viele Unternehmer zahlen ihren Mitarbeitern jetzt zum Jahresende ein freiwilliges Weihnachtsgeld. Dieses Weihnachtsgeld unterliegt, wie alle anderen Zahlungen an die Mitarbeiter der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Da kommt beim Mitarbeiter oftmals nur die Hälfte oder sogar weniger an.

Doch da gibt es einen legitimen Ausweg: Wandeln Sie das Weihnachtsgeld in einen Fahrtkostenzuschuss um. Diesen Fahrtkostenzuschuss müssen Sie als Arbeitgeber nur mit 15 Prozent pauschal lohnversteuern. Sie können ihn bis zur Höhe der Entfernungspauschale erstatten.

Angenommen Ihr Mitarbeiter wohnt 20 km vom Autohaus (Erste Tätigkeitsstätte) entfernt und arbeitet 210 Tage dort, dann könnte er in seiner Einkommensteuererklärung eine Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.

20 km x 0,30 Euro *210 Tage = 1.260 Euro

Weiterhin angenommen, Sie würden diesem Mitarbeiter ein freiwilliges Weihnachtsgeld von 1.500 € zahlen wollen, dann erstatten Sie ihm die Entfernungspauschale von 1.260 Euro, auf die Sie nur die pauschale Lohnsteuer von 189 Euro zahlen (1.260 Euro * 15 Prozent). Die verbleibenden 240 Euro zahlen Sie dem Mitarbeiter ganz normal über die Lohnsteuerkarte aus und führen Lohnsteuer und Sozialversicherung ab. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hierauf beträgt ca. 20 Prozent, also mehr als die pauschale Lohnsteuer.

Fazit:

Die Umwandlung vom freiwillig gezahlten Weihnachtsgeld in einen Fahrtkostenzuschuss ist eine win-win-Situation: Dem Mitarbeiter verbleibt erheblich mehr netto und Sie sparen sich die Differenz zwischen pauschaler Lohnsteuer und dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 

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KOMMENTARE


Michael Kühn

12.11.2014 - 19:34 Uhr

Hierzu wäre meine Frage; wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuß gewährt/bezahlt, kann denn dieser Mitarbeiter dann noch bei seiner Einkommenssteuererklärung die Km-chens zum Arbeitsplatz geltend machen ? - Wohl eher nicht, wo liegt denn dann der Vorteil für den Mitarbeiter ? - Auch denke ich, dass ein Mitarbeiter über seine Lohnsteuererklärung nicht unbedingt immer 50 % oder mehr an Abgaben vom Weihnachtsgeld zu leisten hat, denn spätestens bei seiner Steuererklärung erhalten viele Mitarbeiter wiederum Geld zurück, nebst Zinsen, wie es mein Steuerberater stets errechnete. - Eine Frage zum Essensgeldzuschuß, in Form von sog. Bons, ist ein beliebtes Give away für MA in größeren Firmen. Diese Bons können z.B. auch bei Supermärkten, oder Restaurants eingelöst werden. Ein Betrag "X" x 12 Mo. = ? für den Mitarbeiter, + Gehaltsumwandlung für sinnvolle Versicherungen, VL-Leistungen sind doch vom steuerlichen/soz.-Vers .Aspekt betrachtet auch ein Teil vom Ganzen, so daß evtl. keine € 1500.- Weihnachtsgeld erforderlich wären, sondern nur ein Teilbetrag dessen. (Wieviel Autohäuser mag es wohl noch geben, die alle Register ausschöpfen und wieviel MA gibt es mittlerweile, die in diesen Dingen erheblich mehr wissen, als die Autohaus- Chefs ?)mfg MK


König

13.11.2014 - 09:51 Uhr

Blöd ist nur für den Mitarbeiter, dass der vom Arbeitgeber erstattete Fahrtkostenzuschuss in der Steuererklärung wieder die Werbungskosten schmälert. In diesem Beispiel bleiben dem Mitarbeiter in seiner Steuererklärung keine abziehbaren KM bei den Werbungskosten übrig. 15% pauschalen Steuersatz auf die erstattete Kilometervergütung vom Arbeitgeber und keinen Abzug von Werbungskosten im Bezug auf den Fahrtweg zur Arbeit ? Kann es sein dass dem Mitarbeiter unterm Strich weniger übrig bleibt ?? Dann mal schöne Weihnachtsgrüße an die Mitarbeiter.


marc

21.11.2014 - 06:31 Uhr

@König:Nein - es kann sich kein kalkulatorischer Nachteil für den Arbeitnehmer ergeben, da die Werbungskosten sich nur mindernd auf das Jahreseinkommen auswirken und damit nur einevergleichsweise kleine Steuererstattung auslösen.Die direkte Auszahlung mit 15% Versteuerung ist immer "mehr", als dann am Jahresende fehlt.Im direkten Vergleich zum normal versteuerten Weihnachtsgeld muss man auch beachten, dass man durch dieses auch für alle vorherigen Lohnzahlungen in eine höhere Progressionsstufe rutschen kann, hierdurch würden dann sogar die normalen Lohnzahlungen nochmals höher versteuert... Grüsse von neben dem Pott,Marc


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