Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, müssen Sie diesen Vorteil versteuern. Der Vorteil setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen:
=> allgemeine Privatnutzung
=> Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
Die allgemeine Privatnutzung ist mit einem Prozent des Bruttolistenpreises und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in der Regel mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Und das jeden Monat. Oder es wird ein Fahrtenbuch geführt, mit dessen Hilfe die Kosten je gefahrenen Privatkilometer genau ermittelt werden können.
Was zählt nun alles zum Bruttolistenpreis?
Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bei Erstzulassung
+ Sonderausstattung (Klimaanlage, Radio, Navigationssystem, Diebstahlsicherung)
./. Autotelefon, Zusatzreifen, -felgen, Überführungs- und Zulassungskosten
+ gesetzliche Umsatzsteuer
= Bruttolistenpreis
Erhaltene Rabatte dürfen nicht abgezogen werden. Auch bei einem Gebrauchtwagen gilt der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Außerdem mussten bisher nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nachträgliche Um- und/oder Einbaumaßnahmen dem Bruttolistenpreis zugerechnet werden.
Doch damit ist jetzt Schluss: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nachträgliche Um- und Einbaumaßnahmen nicht zum Bruttolistenpreis zählen. Wird ein Fahrzeug z.B. nachträglich mit einer Flüssiggasanlage oder einem Navigationsgerät ausgestattet, erhöht dies den Bruttolistenpreis nicht. Dies gilt für alle Maßnahmen, die erst vorgenommen werden, wenn das Fahrzeug bereits auf dem Firmengelände stand.
Tipp:
Bei hochwertigen Um- oder Einbaumaßnahmen sollten diese – soweit möglich – erst nachträglich durchgeführt werden. Das spart Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
Prof. Dr. Jörg Ottersbach