AUTOHAUS SteuerLuchs: Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

14.10.2026 09:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
©Foto: RAW-Partner

Höhere Grenzen bei Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: Ab 2027 sollen Gutverdiener stärker zur Kasse gebeten werden. Der Referentenentwurf zeigt, welche neuen Werte geplant sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. In der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung schreibt die Bundesregierung jährlich die Rechengrößen der Sozialversicherung auf Basis der Lohnentwicklung im vorausgehenden Jahr fort. 

Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

Über die Lohnentwicklung hinaus werden die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zusätzlich um 300 Euro monatlich (3.600 Euro einmalig zum 1. Januar 2027) angehoben. Grund dafür ist das im Juli verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Deckung der Finanzlücke der Krankenkassen dient. Insgesamt steigt die Beitragsbemessungsgrenze damit von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro pro Monat (76.500 Euro jährlich). Diese Anhebung würde nach geltender Rechtslage auch die Pflegeversicherung betreffen. Eine künftige Änderung ist aber durch das geplante Pflegeneuordnungsgesetz noch möglich.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 unterscheidet bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (Versicherungspflichtgrenze) drei Gruppen:

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V steigt von 77.400 Euro (2026) auf 84.150 Euro. Diese gilt für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gesetzliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V steigt auf 72.900 Euro. Diese gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und infolgedessen versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V steigt auf 80.550 Euro. Diese gilt für Arbeitnehmer, die bislang aufgrund ihres Arbeitsentgelts versicherungsfrei gewesen und privat krankenversichert sind.

Weitere Rechengrößen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.850 Euro pro Monat bzw. 106.200 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt auf 10.900 Euro pro Monat bzw. 130.800 Euro pro Jahr.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt auf 4.130 Euro pro Monat bzw. 49.560 Euro pro Jahr. Diese Bezugsgröße dient der Berechnung für weitere sozialversicherungsrechtliche Beiträge.

Verfahrensstand

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 muss von der Bundesregierung beschlossen werden und bedarf sodann der Zustimmung des Bundesrats. Beides ist noch nicht erfolgt (Stand: 25. September 2026). Die Länder und Verbände haben noch keine Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf veröffentlicht. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.


Kontakt

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