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AUTOHAUS SteuerLuchs: Statussymbol Auto – ist der Aufwand angemessen?

03.09.2014 08:59 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

In einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat ein Tier­arzt versucht, die Ausgaben für seinen Ferrari Spider steuerlich geltend zu machen.

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Neuesten Studien zu Folge ist das Auto nicht mehr das Statussymbol Nummer eins. Nichtsdestotrotz gibt es noch genug Menschen, die sich einen Supersportwagen leisten können und wollen. Die Kosten für ein derartiges Auto sind natürlich sehr hoch, so dass oftmals ver­sucht wird, diese Kosten steuerlich geltend zu machen.

In einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH Az.: VIII R 20/12) hat ein Tier­arzt versucht, die Ausgaben für seinen Ferrari Spider steuerlich geltend zu machen. Der Tierarzt hat den Ferrari in den streitgegenständlichen Jahren zwar zu 20 Prozent und zu 50 Prozent betrieblich genutzt, er ist damit jedoch nur zu Fortbildungsveranstaltungen und Gerichtster­minen gefahren.

Die Münchner Richter mussten nun entscheiden, ob ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zu begrenzen ist, da die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrs­auffassung als unangemessen anzusehen sind. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung berüh­ren Aufwendungen die allgemeine Lebensführung und sind daher nicht vollständig abzieh­bar, wenn die Aufwendungen durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mit ver­anlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Entschei­dungskriterium ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Für die Angemes­senheitsprüfung sind als Beurteilungskriterien insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsenta­tionsaufwandes für den Geschäftserfolg nach Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üb­lichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen.

Nach dieser Prüfung kamen die Richter zu dem Schluss, dass in vorliegendem Fall die Aufwen­dungen für einen Ferrari Spider unangemessen und daher zu begrenzen sind.

Die Vorinstanz, das Finanzgericht Nürnberg, hatte zur Ermittlung der angemessenen Betriebs­kosten die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse zum Vergleich herangezogen. Somit wurden 2 Euro pro Fahrtkilometer als angemessene Betriebskosten angesetzt. Dieser Begründung folgte der Bundesfinanzhof vollumfänglich.

Tipp: Zu beachten ist jedoch, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens auch nach obigem Urteil nicht stets unangemessen ist. Daher haben Autohändler in der Re­gel keine Probleme mit einer Angemessenheitsprüfung.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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