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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Behandlung von Bitcoins

02.05.2018 10:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Der Hype um Bitcoin, Ethereum, Ripple und Co. ist groß. Doch wie sind diese digitalen Währungen steuerlich zu behandeln? AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig weiß die Antwort.

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Die Geschichten über Bitcoins überschlagen sich in letzter Zeit, lag der Kurs vor vier Monaten noch bei fast 17.000 Euro, ist er mittlerweile auf rund 7.500 Euro gesunken. Und die Zeitungen sind voll mit Artikeln über kurzzeitige Bitcoin-Millionäre. Wie ist das digitale Geld aber steuerlich zu behandeln?

Das Mining von Kryptowährungen im Rahmen einer gelegentlichen Tätigkeit, kann zu Einkünften aus sonstigen Leistungen führen. Diese sind ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.

Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährungen in Euro oder andere Kryptowährungen, oder einfacher und verständlicher gesagt, der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins (oder anderen Kryptowährungen) führt zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern der Erwerb und die Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfanden. Liegt der Tausch/Rücktausch (Veräußerungen) und die Anschaffung hingegen mehr als ein Jahr auseinander, dann ist ein steuerfreies Veräußerungsgeschäft gegeben.

Nachdem der Tausch/Rücktausch von Kryptowährungen zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt und nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, unterliegen die Gewinne dem persönlichen Steuersatz und nicht der Abgeltungssteuer. Davon abzugrenzen sind aber Finanzprodukte, deren Wertentwicklung an die Wertentwicklung von Kryptowährungen gekoppelt ist, z.B. Bitcoin-Zertifikate. Erträge aus solchen Produkten stellen in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die die Abgeltungssteuer greift, dar.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verluste aus steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Und zwar mit Gewinnen aus demselben Kalenderjahr, dem unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr oder folgenden Veranlagungszeiträumen.

Hinweis:

Sofern steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte vorliegen, sind diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Finanzverwaltungen haben mit dem Instrument des sogenannten Sammelauskunftsersuchens gegenüber z.B. Handelsplattformen die rechtliche Möglichkeit, Anleger von Kryptowährungen zu ermitteln und zu überprüfen.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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