AUTOHAUS SteuerLuchs: Was Unternehmer beim Testament häufig falsch machen

29.10.2025 09:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Die Errichtung eines Testamentes ist eine Pflichtübung – dennoch stellen wir immer wieder fest, dass eine Vielzahl von Unternehmerinnen und Unternehmern keine Vorsorgemaßnahmen für den Notfall getroffen haben. Das Thema wird gerne beiseitegeschoben.

Eigenhändiges Testament

Weit verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dieses muss nach dem Gesetz von Anfang bis Ende eigenhändig ge- und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Und: Ein unwirksames Testament hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge wieder eingreift oder gar ein altes Testament weiterhin gültig ist. Diese Folge soll aber gerade ausgeschlossen werden.

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Computer oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unterschrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unterschrift eine Abschlussfunktion hat, d.h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergänzung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nachsatz oder Zusatz nach der Unterschrift ist dann nicht mehr vom Testament umfasst. 

Unterschreiben Sie also jeden Zusatz, jedes "Post Scriptum" oder jedes "Sternchen", mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Abschlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, dann nummerieren Sie die Blätter, damit die Zusammengehörigkeit dokumentiert wird.

Weiterhin soll das Testament nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Orts- und Datumsangabe erhalten. Das Fehlen dieser Angaben führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Aus Beweisgründen ist jedoch die Angabe des Datums auf jeden Fall zu empfehlen, da so festgestellt werden kann, welches Testament das aktuellste ist.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament eigenhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte / Partner das Testament nur unterschreibt. Dabei sollte Datum und Ort bei jeder Unterschrift hinzugefügt werden.

Hinweis: 

Es ist Pflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer auch an den Notfall zu denken und in einem sogenannten Notfallordner die wichtigsten Dokumente, wie etwa Vollmachten, Handlungsanweisungen, Nummern, Zugangscodes, Konten, Verträge, usw. zu hinterlegen.


Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.




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