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AUTOHAUS SteuerLuchs: Kinder als Erben eines Familienheims

31.07.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Kinder als Erben eines Familienheims
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen.

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Die Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren vor allem in den Ballungszentren so stark gestiegen, dass bei einer Erbschaft oftmals die Freibeträge nicht mehr ausreichen, um Erbschaftsteuer zu vermeiden. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine weite­re Steuerbefreiungsmöglichkeit für das Familienheim vor. Sollten Kinder ihre Eltern beerben, gibt es aber bei dem Erwerb des Familienheims steuerlich einiges zu beachten.

Ein Familienheim ist eine Immobilie, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es kommt also auf den familiären Lebensmittelpunkt an. Somit besteht keine Steuerbe­freiung für das Fe­rien- und Wochenendhaus oder die Zweitwohnung. Erhalten die Kinder das Familienheim im Wege eines Erwerbs von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, Vorausvermächtnis), dann kann dieser Erwerb steuerfrei sein. Voraus­setzung ist hier, dass die Kinder die Wohnung unverzüglich nach dem Erwerb zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen und das Familienheim zehn Jahre selbst bewohnen. Als weiteres Kriterium ist noch zu berücksichtigen, dass der Erwerb des Familienheims durch die Kinder auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt ist.

Zu Streit führt immer wieder die Auslegung des Begriffs "unverzüglich". Und die Bestimmung, ob die Selbstnutzung der geerbten Immobilie unverzüglich stattfand, ist von enormer Bedeu­tung. Sollte nämlich keine Unverzüglichkeit vorliegen, dann wäre die Erbschaft der Immobilie steuerpflichtig. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen. Nach dem Gesetz bedeutet "unverzüglich", dass die Selbstnutzung der Immobilie ohne schuldhaf­tes Zögern aufgenommen werden muss. Nach Definition des BFH erfolgt eine Handlung un­verzüglich, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Nach dieser angemessenen Zeit muss die Selbstnutzung auch tatsächlich umgesetzt werden. Der BFH geht von einer Angemes­senheit aus, wenn eine tatsächliche Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erb­fall stattfindet. Innerhalb dieses Zeitraums liegt die Unverzüglichkeit vor, mit der Folge, dass die Steuerbefreiung zu gewähren ist.

Weiter führen die Karlsruher Richter aus, dass auch die Selbstnutzung nach dem Sechs-Monats­-Zeitraum noch zu einer Steuerbefreiung führen kann, dann muss aber der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Immobilie ent­schlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Immobilie nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Solche Gründe können laut dem BFH z.B. eine Verzögerung des Einzuges wegen einer Erbauseinandersetzung zwi­schen Miterben sein. Hingegen führt eine Verzögerung des Einzuges auf Grund längerer Renovierungszeiten in der Regel eher nicht zu einer Verlängerung des Sechs-Monats­-Zeitraums.

Hinweis:

Insgesamt kann man festhalten, dass unbedingt darauf geachtet werden sollte, dass das Familienheim innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall tatsächlich selbst genutzt wird, da sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung den Steuerbefreiungstatbestand eng auslegen.

Hinweis in eigener Sache:

Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion wünscht allen Lesern eine gute und erholsame Urlaubszeit. Wir freuen uns, Sie ab September wieder mit neuen informativen und spannenden Themen rund um das Steuerrecht informieren zu dürfen.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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