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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Auslegung eines Testaments

09.11.2016 09:27 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt, wo die Fallstricke bei der Errichtung eines Testaments lauern. Gerade bei größeren Vermögen ermpfiehlt sich eine Rechtsberatung.

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Die Errichtung des eigenen Testaments ist für viele Menschen eine belastende Angelegenheit, da man sich ja mit der eigenen Endlichkeit befassen muss. Diese Einstellung ist durchaus nachvollziehbar. Wenn es jedoch kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung gibt, dann greift die gesetzliche Erbfolge und diese Folgen sind oftmals gar nicht gewünscht.

Ein Testament kann man grundsätzlich privatschriftlich, d.h. ohne eine notarielle Beglaubigung errichten. Man muss nur beachten, dass das Testament eigenhändig ge- und unterschrieben wird. Das bedeutet, dass ein Testament nie per Computer oder Schreibmaschine geschrieben werden darf. Weiterhin hat die Unterschrift eine Abschlussfunktion, d.h. sie muss am Ende stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist.

Zwar braucht man für die Errichtung eines Testaments keine notarielle Beurkundung, folgender Fall aus der Rechtsprechung zeigt aber, dass es in vielen Fällen sinnvoll ist, sich trotzdem rechtlichen Rat einzuholen. Das Oberlandesgericht München hatte ein Testament auszulegen, in dem die Erblasserin unter andere ihr Wohnhaus an ihr Patenkind "vererbte". Ein weiteres Haus "vererbte" sie an ein be-freundetes Ehepaar, an sieben Personen wurden jeweils 10.000 Euro und an drei Personen jeweils 5.000 Euro "vererbt". Das Gericht musste nun klären, was der wirkliche Wille der Erblasserin war.

So führten die Richter aus, dass erbrechtliche Begrifflichkeiten, wie "erben" und "vermachen" grundsätzlich auszulegen sind. Da die Erblasserin in ihrem Testament lediglich das Wort "erben" verwendet hat, musste geklärt werden, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer ist. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass von einem Vermächtnis auszugehen ist, wenn ein Erblasser konkrete Geldbeträge zuwendet. Daher qualifizierte das Gericht die Zuwendungen der Geldbeträge, obwohl im Testament der Begriff "erben" verwendet wurde, als Vermächtnisse.

Das Patenkind und das befreundete Ehepaar, die jeweils ein Haus erhalten haben, sind Er-ben zu je 1/2. So ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass bei einer Zuwendung eines wertmäßig wesentlichen Nachlassgegenstandes eine Erbeinsetzung gesehen werden kann.

Tipp:

Wie der obige Fall zeigt, sollte man sich – gerade bei größeren Vermögen – rechtlich beraten lassen, wie das Testament ausgestaltet werden soll, damit der wirkliche Wille auch nach dem Tod umgesetzt wird. Zudem sollten auch bestehende Testamente in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität hin überprüft werden, ob die niedergeschriebenen Regelungen auch noch dem aktuellen Willen entsprechen.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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