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BGH erleichtert Autohandel für Nichtvertragshändler

17.02.2003 17:14 Uhr

Freie dürfen unter bestimmten Umständen mit der Marke des Herstellers werben

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Autohandel außerhalb der Vertriebssysteme großer Markenunternehmen erleichtert. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil dürfen auch Kfz-Verkäufer, die nicht zu den Vertragshändlern eines Herstellers gehören, mit dessen Automarke in Zeitungsanzeigen oder mit Schildern auf ihrem Autohaus werben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hersteller selbst die Autos im europäischen Wirtschaftsraum abgesetzt hat, so dass der nicht vertraglich gebundene Händler sie dort rechtmäßig erwerben konnte. (Aktenzeichen: I 202/00 vom 7. November 2002) Der BGH gab einem Händler Recht, dem die Importgesellschaft der Mitsubishi-Corporation die Verwendung des Markennamens untersagen lassen wollte. Er hatte verschiedene Wagen im Angebot, darunter auch solche des japanischen Herstellers, die er über einen belgischen Händler bezog. Auf der Fassade seines Autohauses prangten daher unter anderem Tafeln mit dem Markennamen sowie mit Mitsubishi-Logo. Der I. Zivilsenat verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Markenwerbung eines Nichtvertragshändlers nur dann verboten sei, wenn er damit den Eindruck erwecke, er gehöre dem Vertriebsnetz des Herstellers an. Dies war nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall: Der Händler hatte verschiedene Fabrikate im Angebot und wies bei ausländischen Herstellern auf die "EU-Vermittlung" hin. (dpa)

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