Immer wieder gibt es Streit darüber, ob und mit welchem Wortlaut eine Widerrufsbelehrung rechtswirksam ist. Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. August 2012 Stellung genommen (Az.: VIII ZR 378/11).
Wie die Branchenanwältin Susanne Creutzig aktuell in Köln informiert, nahm in dem Urteilsfall eine Leasinggesellschaft (Klägerin) den Leasingnehmer (Beklagten) eines Kfz-Leasingvertrages nach fristloser Kündigung auf Zahlung restlicher Leasingraten und Schadenersatz in Anspruch. Der Leasingantrag enthielt eine von dem Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung. Diese stimmte mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und Abs.3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung überein. Streit herrschte darüber, ob diese Widerrufsbelehrung rechtswirksam war. Der Beklagte verneinte das und widerrief seine Vertragserklärung.
Creutzig: "Der BGH stoppte diese Meinung. Er hat klipp und klar erklärt, dass die durch den Verordnungsgeber formulierte Widerrufsbelehrung rechtlich in Ordnung sei und dass derjenige, der diesen Text verwendet hat, sich darauf verlassen kann, dass der Text rechtswirksam ist."
Der Gesetzgeber habe den erwähnten § 14 BGB-InfoV inzwischen aufgehoben, so die Juristin weiter. Die Regelung sei nun in § 360 Abs.3 BGB enthalten. Diese Vorschrift ordnet nunmehr – inhaltlich identisch – an, dass die Musterwiderrufsbelehrung gesetzlich in Ordnung ist. Ihr Wortlaut findet sich jetzt in Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Creutzig: "Wer immer zu einer Widerrufsbelehrung verpflichtet ist, geht den sicheren Weg, wenn er die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung übernimmt." (AH)