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Ausgabe 11/2010: Fallstricke

07.06.2010 00:00 Uhr

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Fallstricke

Betriebsübergang E Die Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen gemäß § 613a BGB

autohaus juristen G. haug & Partner

Dass sich die betriebliche Praxis mit Ein- und Ausgliederungen, Abspaltungen, Umwandlungen und Übertragung von Betriebsteilen oder ganzen Betrieben befassen muss, stellt auch für mittelständische und kleinere Betriebe keine ausgewiesene Besonderheit mehr dar. Im Hinblick auf wirtschaftliche und steuerliche Gegebenheiten sind solche Maßnahmen teilweise geboten. Bei Durchführung dieser Maßnahmen werden leider zu oft die Fallstricke des § 613a BGB nicht oder nicht ausreichend beachtet, mit der Konsequenz von Haftungsrisiken für den Übertragenden oder Übernehmenden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 12. 2. 2009 – 4 C - 466/07, Klarenberg gegen Ferrotron Technologies).

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