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Fristenversäumnis: Mandant büßt für Fehler des Beraters

12.12.2001 10:30 Uhr

Fehlerhafte Handhabung von elektronischen Kalendern geht zu Lasten des Klienten

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Nachlässige Handhabung von elektronischen Kalendern in Anwaltskanzleien oder Rechtsanwaltspraxen, die zu einer Fristversäumnis führt, geht zu Lasten des Mandanten. Das teilt unser Partnerdienst http://www.fuchsbriefe.de mit. Wird eine Klage- oder Einspruchsfrist dadurch versäumt, dass im Büro des Steuerberaters oder Anwalts ein elektronischer Fristenkalender fehlerhaft geführt wird, geht das zu Lasten des Mandanten. Eine Einsetzung in den vorigen Stand (d. h. es wird so getan, als sei die Frist eingehalten worden) kommt nach Ansicht des BFH nicht in Betracht. Demnach muss der Berater z. B. durch Ausdruck und Kontrolle der Kalenderblätter überprüfen, ob die Termine korrekt eingegeben wurden. (Im Urteilsfall vergaß der Angestellte des Beraters, die Eingabetaste zu drücken.) Tipp: Der Mandant kann in solchen Fällen versuchen, den Berater für den entstandenen Schaden in Regress nehmen. (§ BFH, Beschluss vom 6.8.2001; AZ: II R 77/99)

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