Käufer sind grundsätzlich dazu berechtigt ein Gebrauchtwagengeschäft für nichtig zu erklären und ihr Geld zurück zu verlangen, wenn am Tachostand des Fahrzeugs manipuliert wurde. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (AZ: 5 U 1385/03). Es sei dabei unerheblich, ob in einem schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei, betonten die Richter. Das Gericht habe mit dem Urteil der Klage eines Auto-Käufers stattgegeben, so das Blatt weiter. Nach dem Kauf eines Fahrzeugs mit einem ausgewiesenen Tachostand von 207.000 Kilometern stellte sich heraus, dass die Anzeige der Laufleistung um etwa 100.000 Kilometer zurückgedreht worden war. Als der Käufer vom Verkäufer den Kaufbetrag von 10.000 Euro zurückverlangte, weigerte sich dieser und verwies darauf, von der Tacho-Manipulation selbst nichts gewusst zu haben. Zudem habe er in dem schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich jede Gewährleistung ausgeschlossen. Im Gegensatz zum Landgericht, das der Klage nicht stattgegeben hatte, entschied das OLG für den Kläger. Auch ohne eigenes Verschulden sei der Verkäufer schadensersatzpflichtig. Mit der Erklärung, der Tachostand stimme mit der Gesamtfahrleistung des Wagens überein, gebe der Verkäufer eine so genannte Beschaffenheitsgarantie ab, hieß es weiter. Entspreche diese nicht der Wahrheit, so hafte er auch ohne persönliches Verschulden. (pp)
Geld zurück bei manipuliertem Tachostand
Urteil: Verkäufer haftet auch, wenn Gewährleistungen im Kaufvertrag ausgeschlossen sind