Ausgabe 23-24/2013: Grenzüberschreitung?
Befristungsrecht - Landesarbeitsgericht opponiert gegen Bundesarbeitsgericht.
Es ist äußerst selten, dass sich ein Landesarbeitsgericht (LAG) mit derart deutlichen Worten gegen das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt, wie dies das LAG Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 26.09.2013 (Az. 6 Sa 28/13) getan hat. In der Sache geht es um das Befristungsrecht: Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages statthaft. Eine Befristung ist nach dem reinen Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG dann nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber "bereits zuvor" ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Für den einzelnen Arbeitgeber könnte es teuer werden, wenn er sich auf die jüngere…
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