Kurzfassung
1. Sowohl die Mieterträge einer Immobilien-GmbH als auch einer Immobilien-GmbH & Co. KG bei der Vermietung ausschließlich eigenen Grundbesitzes unterfallen nicht der Gewerbesteuer.
2. Die Befreiung von der Gewerbsteuer wird aber nur in einem sehr engen Rahmen gewährt. Jede weitere gewerbliche Tätigkeit ist schädlich und infiziert das gesamte Unternehmen, sodass die Befreiung insgesamt wegfällt.
3. Eine Immobilien-GmbH kann eine vorteilhafte Gestaltungsvariante sein, insbesondere dann, wenn die Mieterträge in der Gesellschaft gebündelt werden sollen, um die Immobilie schneller zu entschulden oder neue Objekte zu erwerben.
Die Hersteller forcieren Fusionen, Verkauf von Niederlassungen, kleinere Händler fallen aus dem Netz und oftmals findet sich auch in der Familie kein Unternehmensnachfolger. Daher stellen sich viele Unternehmer die Frage, was mit der Autohausimmobilie…
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