Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 29. Mai 2013 mit der Verjährungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschäftigt (wir berichteten). Dabei geht es um die Wirksamkeit einer Klausel für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, wie sie vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in den AGB Stand 2003 damals empfohlen wurden. Die Klausel beinhaltet für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist.
Nach dem Urteil des BGH vom 29. Mai ist die AGB-Klausel "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden" unwirksam, Vertragsklauseln sind anzupassen. Das (im Volltext noch nicht vorliegende) Urteil des BGH gibt Anlass, die eigenen Verträge zu überprüfen. Die AUTOHAUS-Juristen der Kanzlei G. Haug & Partner erklären in Ausgabe 12/2013, die am 17. Juni erscheint, den Richterspruch und was dieser für Autohäuser bedeutet. (AH)