Kurzfassung
1. Dass das 2G-Netz abgeschaltet wird, steht schon seit Langem fest. Dennoch haben einige Hersteller weiterhin fleißig nur 2G-fähige Systeme eingebaut bzw. bauen sie sogar noch ein.
2. Der Handel muss einerseits beim Verkauf akribisch darauf achten, dass er nicht gegen seine Aufklärungspflichten verstößt.
3. Andererseits trifft es den Handel spätestens bei Abschaltung des auf dem 2G-Netz basierenden eCall-Systems und bei Inzahlungnahmen sowie dem Verkauf von Gebrauchtwagen.
4. Auch wenn der Verkauf eines nicht zukunftsfähigen Fahrzeuges keinen Sachmangel darstellt, folgt aus der Treue- und Fürsorgepflicht des Herstellers gemäß dem abgeschlossenen Händlervertrag, dass der Hersteller den Händler vor Nachteilen schützen muss, die dieser infolge des Vertriebs der Vertragsware erleidet.
Bekanntlich beabsichtigen die deutschen Mobilfunkanbieter ab 2028, das 2G-Mobilfunknetz…
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