Ein Unternehmer, der einen beim Konkurrenten angestellten Mitarbeiter bei sich beschäftigt, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, handelt in gewissen Fällen nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss. Einen solchen Ausnahmefall hat der Bundesgerichthof in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11. Januar (Az. I ZR 96/04) dann angenommen, wenn der Unternehmer den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten. Darauf hat die Rechtsanwältin Susanne Creutzig aus der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hingewiesen. In dem Streitfall ging es um einen Handelsvertreter, der als Außendienstmitarbeiter für Vermögensberatung tätig war. Er kündigte das Vertragsverhältnis. In dem daraus entstehenden Streit kam heraus, dass er noch im ungekündigten Zustand ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit einem Konkurrenten eingegangen war, obwohl ihm dies durch ein Wettbewerbsverbot untersagt war. Der BGH hat die Grundsätze der erlaubten Abwerbung fremder Mitarbeiter bekräftigt: Sie ist grundsätzlich als Teil des freien Wettbewerbs erlaubt. Sie ist wettbewerbswidrig, wenn unlautere Begleitumstände hinzu kommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden. Unlauter ist es, den Mitarbeiter eines Konkurrenten zum Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken. "Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist dagegen grundsätzlich nicht unlauter, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen", so Creutzig. Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil auch für das Ausnutzen eines Vertragsbruchs eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters. Verstößt ein Handelsvertreter gegen ein Wettbewerbsverbot, so ist er dem Unternehmer zwar zum Schadenersatz verpflichtet. Insbesondere hat er den Gewinn zu ersetzen, der dem Unternehmer dadurch entgangen ist, dass der Handelsvertreter vertragswidrig Geschäfte nicht für ihn, sondern für den Konkurrenten vermittelt hat. Aber die Vergütung, die der Handelsvertreter von dem Konkurrenten für seine Tätigkeit erhalten hat, muss er nicht an den Unternehmer herausgeben. (AH)
"Headhunting" gehört zum Wettbewerb
Beschäftigung eines Konkurrenz-Mitarbeiters mit Wettbewerbsverbot ist laut BGH nicht automatisch unlauter