Bewirtungsaufwand und Geschenke: Klassiker der Betriebsprüfung

Unsere Steuerexperten geben einen kurzen Überblick über die häufigen Themenkomplexe in der Betriebsprüfung. Besonders Bewirtungsaufwand und Geschenke sind ein leicht gefundenes, aber vermeidbares Mehrergebnis für den Betriebsprüfer.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Grenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ab dem 1.1.2024 auf 50 Euro (bisher 35 Euro) heraufgesetzt. Grundsätzlich regelt das Einkommensteuergesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessene Repräsentationsaufwendungen auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass die Freigrenze von 50 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze…
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