Handel
Kündigungsschranken
Insolvenz E Das Kündigungsrecht im Fall der Insolvenz hat Grenzen.
Von Uwe Brossette
Fast alle Händler- und Werkstattverträge haben Klauseln, die dem Hersteller erlauben, bereits im Falle der Insolvenzbeantragung den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Gegen die Wirksamkeit solcher Klauseln bestehen große Bedenken. Sinn und Zweck der reformierten Insolvenzordnung ist es, die Sanierung und Reorganisation des Schuldners inner-halb eines für alle Beteiligten einheitlichen Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Zudem sollen in diesem Rahmen alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig befriedigt werden. Dieser Sanierungs- und Befriedigungszweck würde beseitigt, wenn sich einzelne Gläubiger der Erfüllung von Vertragsverhältnissen, die eine Sanierung erst ermöglicht, vor Eröffnung verwei-gern könnten.
Kündigung der Händlerverträge
Gleichwohl sollen nach einem Urteil des OLG…
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