Beweislastumkehr: Lichtblicke für den Handel
Die Beweislastumkehrregelung bedeutet für den Gebrauchtwagenhandel ein handfestes wirtschaftliches Risiko. Hier können Urteile Argumentationshilfen liefern.
Die Beweislastumkehr trifft den Handel im Rahmen der Gewährleistung (heute im Gesetz sogenannte Sachmängelhaftung) nur beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also wenn der Händler (Unternehmer) ein Fahrzeug an eine Privatperson (Verbraucher) verkauft. Der insofern einschlägige § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt dazu die Regel auf, dass der die Gewährleistung einfordernde Käufer während der Beweislastumkehrzeit nur dafür beweisbelastet ist, dass das Fahrzeug überhaupt aktuell einen Sachmangel hat.
Wenn ihm dieser Beweis gelingt, ist er für die weitere Voraussetzung, dass der Mangel zumindest ansatzweise im Keim bereits bei Übergabe des Fahrzeugs (im Gesetz sogenannter Gefahrübergang) vorhanden war, nicht mehr beweisbelastet, da dies dann gesetzlich vermutet wird, was eben zu einer Beweislastumkehr mit Überbürdung der diesbezüglichen Beweislast auf den Händler führt. Wenn der…
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