Kurzfassung
1. Sobald ein Kaufvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden soll und der Kunde als Verbraucher handelt bzw. das Fahrzeug hauptsächlich für seine private Nutzung erwerben möchte, stellt sich die Frage nach der erforderlichen Widerrufsbelehrung.
2. In der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist eine Muster-widerrufsbelehrung abgebildet, welche verwendet werden kann.
3. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine abweichende Widerrufsbelehrung nicht immer problematisch sein und den Verbraucher irreführen muss.
4. Händler können das Risiko eines möglichen Rechtsstreits mindern und im Zweifel auf die Musterwiderrufsbelehrung zurückgreifen, um von vornherein keine Angriffsfläche zu bieten.
Inzwischen dürfte sich die Branche daran gewöhnt haben, dass oftmals Kaufverträge unter…
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