Geldwerter Vorteil: BFH zieht klare Grenze beim Firmenwagen

26.01.2026 08:52 Uhr | Lesezeit: 2 min
Recht, Firmenwagen, Stellplatz
Vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Stellplatz- oder Garagenkosten dürfen den geldwerten Vorteil aus einem Firmenwagen steuerlich nicht mindern
© Foto: Mithilfe von KI erstellt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer gezahlte Garagen- oder Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens steuerlich nicht reduzieren. Eine Ausnahme ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus einem Firmenwagen steuerlich nicht mindern dürfen (Urteil vom 9. September 2025, Az. VI R 7/23). Mit diesem Urteil hob der BFH das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.04.2023 (Az. 1 K 1234/22) auf und wies die Klage ab.

Im Streitfall bot ein Unternehmen seinen Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie einen Dienstwagen oder ein privates Auto nutzten – Parkplätze in der Nähe des Betriebs für 30 Euro im Monat an. Arbeitnehmer mit Firmenwagen zahlten diesen Betrag und der Arbeitgeber zog ihn bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regel vom steuerpflichtigen Betrag ab. Das zuständige Finanzamt beanstandete dies und forderte Nachzahlungen.

Parkplatz ist steuerlich ein eigener Vorteil

Der BFH stellte klar: Die Überlassung eines Parkplatzes oder einer Garage ist steuerlich ein eigener Vorteil, der getrennt vom Dienstwagenvorteil zu betrachten ist. Nur solche Aufwendungen des Arbeitnehmers können den geldwerten Vorteil mindern, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil der Fahrzeugkosten wären. Stellplatzkosten gehören nicht dazu. Selbst wenn der Parkplatz regelmäßig genutzt wird, darf dieser Betrag nicht den Firmenwagen-Vorteil verringern.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Abstellen des Fahrzeugs aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers zwingend erforderlich ist (etwa zur Absicherung von wertvollem Betriebsinventar), was im verhandelten Fall nicht vorlag.


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