AUTOHAUS SteuerLuchs: Firmenwagenbesteuerung – aktuelle Entscheidung des BFH

28.01.2026 08:58 Uhr | Lesezeit: 4 min
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Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten nicht vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind.

Leitsatz:

Der BFH hat mit Urteil vom 9. September 2025 (AZ VI R 7/23) entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten tritt. Aus diesem Grund mindern vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

Sachverhalt:

Gegenstand der Klage war die Überlassung von Firmenwägen an Mitarbeiter durch die Klägerin. Diese durften die Pkw teils auch privat nutzen. Kosten für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernahm die Klägerin nicht.

Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin lediglich eine begrenzte Anzahl öffentlicher Parkplätze vorhanden ist, stellt sie ihren Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen oder ein Privatfahrzeug nutzen – die Möglichkeit zur Verfügung, in unmittelbarer Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz gegen ein monatliches Entgelt von 30 Euro anzumieten.

Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte die Klägerin im Streitzeitraum (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018) jeweils unter Anwendung der Ein-Prozent-Regelung und der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd.

Auffassung Finanzamt (FA):

Das FA war der Meinung, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre.

Auffassung Finanzgericht (FG):

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Auffassung der Richter seien die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens bestimmt und fielen im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an (FG Köln, Urteil v. 20. April 2023; AZ 1 K 1234/22).

Auffassung BFH:

Der BFH folgte dem FG nicht. Zahlt nämlich der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlt.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) trägt oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Kfz übernimmt.

Es mindern aber nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst sind.

Stellplatz- und Garagenkosten sind davon nicht umfasst. Denn die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode, sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist.

Fazit:

Der BFH schärft seine sogenannte "Zuzahlungsrechtsprechung". Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen und nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Zusammenhang stehen, können hingegen nicht vorteilsmindernd angesetzt werden. Streitigkeiten lassen sich vermeiden, indem die Kostenübernahme beispielsweise arbeitsvertraglich vereinbart wurde, denn dies wirkt stehts vorteilsmindernd (BMF, Schreiben vom 3. März 2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004).


Kontakt

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